Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Ich, Kathrin Kreitmeyer, bin freie Designerin und biete mit meinem Team unter der Firma „ornament control – Daten für neue Oberflächen“ (im Folgenden: „ornament control“ oder „wir“) auf www.ornament-control.de eigene Designs (2- und 3-dimensionale Entwürfe) zur weiteren anwendungsbezogenen Verwendung durch freiberufliche oder gewerbetreibende Kunden wie Architekten, Innenausstatter, Designer, Produkthersteller, Druckereien, Agenturen oder Bauherren (im Folgenden: „Auftraggeber“ oder „Sie“) an, insbesondere für die Verwendung als Tapete, Wand-, Decken-, Fassaden- oder Bodenoberfläche auf verschiedenen Trägermaterialien (im Folgenden: „Vervielfältigungsstücke“).
Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern als Kunden. Unsere Leistungen bieten wir nicht Verbrauchern an. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verbraucher.
Für alle Rechtsgeschäfte mit ornament control sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen für alle, auch künftige, vertraglichen Beziehungen zwischen ornament control und dem Auftraggeber an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
§ 1 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Vertragsschluss
(1) Jedes auf unserer Website www.ornament-control.de gezeigte Design wurde von mir bzw. meinem Team erstellt. Soweit nicht anders angegeben, bin ich alleinige Urheberin aller gezeigten Designs im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). In jedem Fall ist ornament control Inhaber der Nutzungsrechte an den gezeigten Designs. Alle angebotenen Designs unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht sein sollte. Damit stehen ornament control insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
(2) Die Präsentation der Designs auf unserer Website stellt kein Angebot zu deren Nutzung, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zur Nutzung der Designs dar.
(3) Ein Vertrag über die Nutzung bestimmter Designs kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber unser ihm auf seine Anfrage hin übermitteltes Angebot annimmt. Angebot und Angebotsannahme müssen schriftlich, mindestens per E-Mail oder Telefax erfolgen.
(4) Nach Vertragsschluss bereiten wir das gegenständliche Design für die vereinbarte Nutzung auf und übermitteln es auf elektronischem Weg dem Auftraggeber, sofern er selbst Hersteller des Vervielfältigungsstücks ist, oder einem von ihm benannten dritten Hersteller. Die Übermittlung erfolgt als reproduzierbare Datei (Vektorgrafik oder Pixeldatei/tiff), in der Regel durch Bereitstellung auf einem ftp-Server und Übermittlung der Zugangsdaten zu dem Server per E-Mail. Ornament control übermittelt das gegenständliche Design ausschließlich an den von dem Auftraggeber benannten Hersteller des Vervielfältigungsstücks. Der Auftraggeber hat nicht das Recht die Übermittlung an sich selbst zu verlangen, es sei denn, er ist selbst Hersteller.
(5) ornament control überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs frei von Rechten Dritter. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht übertragen, beschränkt auf die einmalige Verwendung auf/an/in einem bestimmten körperlichen Werkstück (Vervielfältigungsstück). Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Ornament control gewährt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber keine Exklusivität und darf Dritten nach Belieben weitere Nutzungsrechte an dem Design einräumen.
(6) Die einmalige Übertragung des Nutzungsrechts an den Hersteller eines Vervielfältigungsstückes ist gestattet, sofern nicht der Kunde selbst Hersteller ist. Eine anderweitige Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(7) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hersteller des Vervielfältigungsstückes die übermittelten Motiv-/Druckdaten des Designs
– nur in dem vertragsgegenständlichen Umfang verwendet,
– spätestens 30 Tage nach Abschluss der Herstellung des Vervielfältigungsstückes unwiderruflich löscht,
– in keiner Weise ohne schriftliche Einwilligung von ornament control an Dritte weitergibt.
Verstöße des Herstellers gegen vorgenannte Pflichten werden dem Auftraggeber zugerechnet.
(8) Die Entwürfe und Designs dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ornament control weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Bearbeitung oder Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
(9) ornament control hat ein gesetzliches Recht auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. ornament control verzichtet im Falle der berechtigten Nutzung der Designs auf das Recht auf Nennung als Urheber an/auf dem herzustellenden Werkstück, für das das Nutzungsrecht übertragen wurde. Für jeden Fall der anderen Nutzung der Designs, etwa in Katalogen, Werbeauftritten, Showrooms, Internetseiten, etc. muss „ornament control – Kathrin Kreitmeyer“ als Urheber genannt werden, wenn und soweit das Design bildbestimmend genutzt wird. Der Auftraggeber haftet ornament control gegenüber auch für die Verwendung der Designs durch seine Kunden / Auftraggeber. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uns zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
(10) ornament control hat das Recht, Lichtbilder von den anhand ihrer Designs erstellten Vervielfältigungsstücken ohne gesonderte Einwilligung des Auftraggebers als Referenz aufzuführen (nicht nur, aber insbesondere auf der Website www.ornament-control.de), in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.
(11) Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
(12) Für jeden Fall der nicht genehmigten Verwendung der Designs – auch in veränderter Form – und/oder der unberechtigten Weitergabe an Dritte – auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs.
§ 2 Vergütung
(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der unter www.ornament-control.de einsehbaren Preisliste. Der Preis für die Nutzung der Designs setzt sich in der Regel zusammen aus einer Grundgebühr für das jeweilige Motiv anhand verschiedener Preisklassen, einer flächenabhängigen Gebühr (Preis je qm), gestaffelt nach der Größe des zu fertigenden Vervielfältigungsstücks sowie einer Zeitvergütung für die von Ihnen gewünschten besonderen Anpassungen des Designs und sonstige Zusatztätigkeiten (derzeit: EUR 65,- / Stunde). In der Grundgebühr ist der Zuschnitt eines Motivs für eine Fläche inbegriffen.
(2) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit: 19 %).
(3) Werden die Designs später erneut, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist ornament control berechtigt, für die jeweilige überschießende Nutzung nachträglich eine der vereinbarten Vergütung entsprechende Vergütung geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ornament control von der überschießenden Nutzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine nicht vereinbarte Nutzung, ohne dass ornament control hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, ist ornament control berechtigt, für die überschießende Nutzung einen Aufschlag von 100 % auf die entsprechende Nutzungsvergütung gem. S. 1 zu verlangen.
(4) Die Anfertigung von Entwürfen, die Anpassung der Designs an spezifische Wünsche des Auftraggebers sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die ornament control für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
(5) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion der Vervielfältigungsstücke Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ornament control behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
§ 3 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist mit Übertragung der jeweiligen Designs als reproduzierbare Grafiken/Fotos an den Auftraggeber oder den vereinbarten Hersteller des Vervielfältigungsstücks fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
(2) Werden Designs in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er hohe finanzielle Vorleistungen, so ist die Geltendmachung angemessener Abschlagszahlungen zulässig.
§ 4 Sonderleistungen, Nebenkosten, Freistellung
(1) ornament control ist berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ornament control entsprechende Vollmacht zu erteilen.
(2) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von ornament control abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, ornament control im Innenverhältnis von sämtlichen daraus sich ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
(3) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen, Andrucken, Materialtests etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(4) Wenn und soweit ornament control auf Wunsch des Auftraggebers die Überlassung der jeweiligen Designs sowie die Einräumung der Nutzungsrechte direkt mit dem Hersteller der Vervielfältigungsstücke abrechnen soll, bleibt der Auftraggeber gegenüber ornament control zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Abrechnung mit einem Hersteller stellt keinen Verzicht auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber dar.
§ 5 Produktionsüberwachung, Andrucke
(1) Eine Produktionsüberwachung durch ornament control erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist ornament control berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
(2) Medienbedingt fällt die Farbigkeit des Motives am Bildschirm und beim Ausdrucken mit einem PC-Drucker unterschiedlich aus. Auch die Materialwahl beeinflusst die Farbe eines Motives. Wir empfehlen daher ausdrücklich, von jedem Vervielfältigungsstück vor dessen Fertigung Andrucke fertigen zu lassen, insbesondere bei farbsensiblen Designs. Dem ausgewählten Hersteller stellen wir dafür eine Testdatei in der von Ihnen gewünschten Skalierung in ca. 50 x 50 cm zur Verfügung. Für den Aufwand und die Bereitstellung dieser Andruckdatei berechnen wir einmalig pro Motiv 35,– Euro netto.
§ 6 Gewährleistung, Rügepflicht, Haftung
(1) ornament control verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
(2) Mängel am vertragsgegenständlichen Design sowie an den zur Verfügung gestellten Motiv/- Druckdaten sind innerhalb von vier Werktagen nach Erhalt schriftlich, mindestens per E-Mail oder Fax, anzuzeigen. Der Auftraggeber hat den Hersteller entsprechend anzuweisen. Eine verspätete Mängelanzeige führt zum Ausschluss der entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Die Ausschlussfrist gilt für versteckte Mängel und solche Mängel, deren Rüge dem Auftraggeber innerhalb der Rügefrist nicht zumutbar war, erst ab Kenntnisnahme vom Mangel.
(3) Vorbehaltlich der nachfolgend genannten Ausnahmen ist unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden.
(4) ornament control haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht unbeschränkt. Wenn wir durch leichte Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug geraten sind, wenn die Leistung unmöglich geworden ist oder wenn wir eine wesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere unsere Pflicht zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung.
(5) ornament control wird nur im Verhältnis zum Auftraggeber tätig. Daher schließen wir eine Haftung für Schäden, die Dritte erlitten haben und gegenüber Ihnen geltend machen aus, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern eine Verletzung von Rechtsgütern Dritter eingetreten oder zu erwarten ist, haben Sie uns unverzüglich umfassend darüber zu informieren und alles Erforderliche zu tun, um unsere Haftung zu minimieren und uns so weit wie möglich schadlos zu halten.
(6) Für Schäden, die durch eine von uns verschuldete Leistungsverzögerung entstehen, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(7) Beanstandungen gleich welcher Art sind ornament control innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Vervielfältigungsstücks schriftlich anzuzeigen.
(8) ornament control haftet nur für eigenes Verschulden. Sofern ornament control notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von ornament control. Dies gilt insbesondere für die Hersteller der Vervielfältigungsstücke.
(9) Sofern ornament control selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Lieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von ornament control zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
§ 7 Kündigung des Auftrages
(1) Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis zu entrichten. Der Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündbar/widerrufbar.
(2) Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, ist ornament control berechtigt, jedenfalls die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Dienstleitungen sowie die Grundgebühr für das jeweilige Design zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
(3) Kündigt der Auftraggeber, so erwirbt er keine Nutzungsrechte an den Designs.
(4) Soweit vorhanden, sind sämtliche Datenträger unverzüglich an ornament control zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für beide Teile ist Berlin als Sitz von ornament control.
(2) Es gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
(4) Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(5) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.