Nutzungsbedingungen

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Präambel

Ich, Kathrin Kreitmeyer, bin freie Designerin und biete mit meinem Team unter der Firma „ornament control – Daten für neue Oberflächen“ (im Folgenden: „ornament control“ oder „wir“) auf www.ornament-control.de eigene Designs (2- und 3-dimensionale Entwürfe) zur weiteren anwendungsbezogenen Verwendung durch freiberufliche oder gewerbetreibende Kunden wie Architekten, Innenausstatter, Designer, Produkthersteller, Druckereien, Agenturen oder Bauherren (im Folgenden: „Auftraggeber“ oder „Sie“) an, insbesondere für die Verwendung als Tapete, Wand-, Decken-, Fassaden- oder Bodenoberfläche auf verschiedenen Trägermaterialien (im Folgenden: „Vervielfältigungsstücke“).

Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern als Kunden. Unsere Leistungen bieten wir nicht Verbrauchern an. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verbraucher.

Für alle Rechtsgeschäfte mit ornament control sind die Bestimmungen der AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen für alle, auch künftige, vertraglichen Beziehungen zwischen ornament control und dem Auftraggeber an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

 

§ 1 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Vertragsschluss

(1) Jedes auf unserer Website www.ornament-control.de gezeigte Design wurde von mir bzw. meinem Team erstellt. Soweit nicht anders angegeben, bin ich alleinige Urheberin aller gezeigten Designs im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). In jedem Fall ist ornament control Inhaber der Nutzungsrechte an den gezeigten Designs. Alle angebotenen Designs unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht sein sollte. Damit stehen ornament control insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

(2) Die Präsentation der Designs auf unserer Website stellt kein Angebot zu deren Nutzung, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zur Nutzung der Designs dar.

(3) Ein Vertrag über die Nutzung bestimmter Designs kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber unser ihm auf seine Anfrage hin übermitteltes Angebot annimmt. Angebot und Angebotsannahme müssen schriftlich, mindestens per E-Mail oder Telefax erfolgen.

(4) Nach Vertragsschluss bereiten wir das gegenständliche Design für die vereinbarte Nutzung auf und übermitteln es auf elektronischem Weg dem Auftraggeber, sofern er selbst Hersteller des Vervielfältigungsstücks ist, oder einem von ihm benannten dritten Hersteller. Die Übermittlung erfolgt als reproduzierbare Datei (Vektorgrafik oder Pixeldatei/tiff), in der Regel durch Bereitstellung auf einem ftp-Server und Übermittlung der Zugangsdaten zu dem Server per E-Mail. Ornament control übermittelt das gegenständliche Design ausschließlich an den von dem Auftraggeber benannten Hersteller des Vervielfältigungsstücks. Der Auftraggeber hat nicht das Recht die Übermittlung an sich selbst zu verlangen, es sei denn, er ist selbst Hersteller.

(5) ornament control überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs frei von Rechten Dritter. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht übertragen, beschränkt auf die einmalige Verwendung auf/an/in einem bestimmten körperlichen Werkstück (Vervielfältigungsstück). Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Ornament control gewährt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, dem Auftraggeber keine Exklusivität und darf Dritten nach Belieben weitere Nutzungsrechte an dem Design einräumen.

(6) Die einmalige Übertragung des Nutzungsrechts an den Hersteller eines Vervielfältigungsstückes ist gestattet, sofern nicht der Kunde selbst Hersteller ist. Eine anderweitige Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(7) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hersteller des Vervielfältigungsstückes die übermittelten Motiv-/Druckdaten des Designs
– nur in dem vertragsgegenständlichen Umfang verwendet,
– spätestens 30 Tage nach Abschluss der Herstellung des Vervielfältigungsstückes unwiderruflich löscht,
– in keiner Weise ohne schriftliche Einwilligung von ornament control an Dritte weitergibt.
Verstöße des Herstellers gegen vorgenannte Pflichten werden dem Auftraggeber zugerechnet.

(8) Die Entwürfe und Designs dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ornament control weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Bearbeitung oder Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

(9) ornament control hat ein gesetzliches Recht auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. ornament control verzichtet im Falle der berechtigten Nutzung der Designs auf das Recht auf Nennung als Urheber an/auf dem herzustellenden Werkstück, für das das Nutzungsrecht übertragen wurde. Für jeden Fall der anderen Nutzung der Designs, etwa in Katalogen, Werbeauftritten, Showrooms, Internetseiten, etc. muss „ornament control – Kathrin Kreitmeyer“ als Urheber genannt werden, wenn und soweit das Design bildbestimmend genutzt wird. Der Auftraggeber haftet ornament control gegenüber auch für die Verwendung der Designs durch seine Kunden / Auftraggeber. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uns zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.

(10) ornament control hat das Recht, Lichtbilder von den anhand ihrer Designs erstellten Vervielfältigungsstücken ohne gesonderte Einwilligung des Auftraggebers als Referenz aufzuführen (nicht nur, aber insbesondere auf der Website www.ornament-control.de), in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.

(11) Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

(12) Für jeden Fall der nicht genehmigten Verwendung der Designs – auch in veränderter Form – und/oder der unberechtigten Weitergabe an Dritte – auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwands des Fortsetzungszusammenhangs.

 

§ 2 Vergütung

(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der unter www.ornament-control.de einsehbaren Preisliste. Der Preis für die Nutzung der Designs setzt sich in der Regel zusammen aus einer Grundgebühr für das jeweilige Motiv anhand verschiedener Preisklassen, einer flächenabhängigen Gebühr (Preis je qm), gestaffelt nach der Größe des zu fertigenden Vervielfältigungsstücks sowie einer Zeitvergütung für die von Ihnen gewünschten besonderen Anpassungen des Designs und sonstige Zusatztätigkeiten (derzeit: EUR 65,- / Stunde). In der Grundgebühr ist der Zuschnitt eines Motivs für eine Fläche inbegriffen.

(2) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit: 19 %).

(3) Werden die Designs später erneut, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist ornament control berechtigt, für die jeweilige überschießende Nutzung nachträglich eine der vereinbarten Vergütung entsprechende Vergütung geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ornament control von der überschießenden Nutzung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine nicht vereinbarte Nutzung, ohne dass ornament control hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, ist ornament control berechtigt, für die überschießende Nutzung einen Aufschlag von 100 % auf die entsprechende Nutzungsvergütung gem. S. 1 zu verlangen.

(4) Die Anfertigung von Entwürfen, die Anpassung der Designs an spezifische Wünsche des Auftraggebers sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die ornament control für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

(5) Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion der Vervielfältigungsstücke Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ornament control behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.